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12. 04. 2024
Selbstbestimmungsgesetz
Das folgende bezieht sich auf den
"Gesetzentwurf der Bundesregierung", Drucksache 20/9049 vom 01.11.2023
Die Aussagen gelten nur für den Fall, dass
das Selbstbestimmungsgesetzt mit dem dort aufgeführten Wortlaut verabschiedet wird.
Warum ich nicht vom Selbstbestimmungsgesetz begeistert bin.
- §1(3) und §2(4)
- diskriminieren Menschen aufgrund ihrer Herkunft.
Ich hoffe ich verstehe den Abschnitt §1(3) falsch, sonst gilt das Gesetz nur für die dort aufgeführten Ausländer. Dass es für deutsche gilt steht dort nicht!.
- §2(1)
-
Das Gesetz gilt nur für ... Zitat: "Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstatndsregister abweicht.
- Das heißt. Nur wenn du deine abweichende Geschlechtsidentität nachweisen kannst, darfst du die Erklärung abgeben. Wenn der Standesbeamte dir deine tatsächliche Geschlechtsidentität nicht glaubt, kann er die Korrektur des Geschlechtseintrags verweigern. - In dem Fall musst du einen Rechtsanwalt finden der gerichtlich durchsetzt, dass der Beamte dir glauben muss... (falls das überhaupt möglich ist)
- $2(2)2.: "Die Person hat mit ihrer Erklärung zu versichern, dass ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist."
- Da wird es viel Diskussion geben: Welche Tragweite hat die Erklärung?
- Aus Erfahrung kann ich berichten: Die Erklärung verursacht viele Kosten. Außerdem versuchen Versicherungen, die Gelegenheit der Namensänderung dazu zu nutzen dem bereits Versicherten durch einen neuen Tarif schlechtere Vertragsbedingungen unterzuschieben. Also - Man muss sehr ausgeschlafen sein - sehr aufmerksam.
-
Nachdem meine Personenstandsänderung nun fast fünf Jahre zurück liegt kann ich sagen: bisher gibt es keine größere Tragweite - Die AfD beabsichtigt allerdings - laut ihrem Grundsatzprogramm alle, die das Gesetz nutzen in Sicherungsverwahrung zu stecken, weil die AfD diese mit Psychisch Kranken verwechselt und Psychisch Kranke grunsätzlich mit Terroristen verwechselt.
- §2(3)
-
Schreibt vor, dass die gewählten neuen Namen dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
Das führt dazu, dass Personen die ihren Geschlechtseintrag streichen lassen,
keinen Vornamen bekommen können, da es keine typischen Namen für geschlechtslose Menschen gibt.
Auch für Menschen mit dem Geschlechtseintrag "divers" gibt es keine typischen Namen.
Sie dürfen weder typisch männliche noch typisch weibliche Namen haben....
- §3(2)
- wird dazu führen, dass Jugendämter Eltern verklagen,
die den Geschlechsteintrag ihres Kindes korrigieren
mit der Begründung dass sie eine Kindeswohlgefährung vermuten.
Deshalb wird es dazu führen, dass
Kinder deren Geschlechtseintrag von den Eltern korrigiert wurde,
den Eltern weg genommen werden und in ein Heim kommen.
- §4
- Ist eine Diskriminierung von Intergeschlechtlichen Menschen da §45b PstG
im gleichen Zuge abgeschaft wird:
Meine Personenstandsänderung hat insgesamt 4 Stunden gedauert, in zukunft dauert sie mindestens 3 Monate.
- §5(1)
- erlaubt dem Jugendamt, die Korrektur des Geschlechtseintrags einer
unter 18 Jährigen Person sofort wieder rückgängig,
bis die Eltern das Recht ihres Kindes gerichtlich durchsetzen.
- §9
-
Dieser Paragraph macht keinen Sinn, da es schon lange keine Wehrpflicht - nur für Männer gibt, der Paragraph bewirkt nur, dass Frauen bei der Bundeswehr die im Kriegsfalle die Herrentoilette benutzen müssen ( :D )
- §10(1) [...] Die bisherigen Einträge bleiben in amtlichen Registern erhalten.
- bewirkt ein Zwangsouting, weil in allen Amtlichen unterlagen immer auch der Deadname mit genannt werden muss. Das widerspricht §13
- §10(2)
-
Besagt implizit, dass man nach der Änderung des Personeneintrags
seine Ausweise nicht anpassen muss...
Ich wette niemand wird sich das antun einen Ausweis mit dem Deadname weiter mit sich herumzutragen (außer sie hat nicht genug Geld um die Änderung zu bezahlen).
- §11(1)
- Verbietet die Korrektur der Geburtsurkunde der Kinder einer Transperson:
Dort wird dauerhaft der falsche Vorname und das falsche Geschlecht eingetragen
Das bedeutet für Transpersonen, sie können ihre Vaterschaft oder Mutterschaft
nicht mit Hilfe des Familienbuches nachweisen.
- §11(2)
- §11(1) verhindert dass das Recht nach §11(2) durchgetzt wird,
da der Nachweis, dass das Recht weiterhin besteht, nicht gelingen kann.(zumindest nicht ohne Zwangsouting) das Widerspricht §13
Das soll für heute reichen - sicherlich findet ihr mehr Gründe vom Selbsbestimmungsgesetz nicht begeistert zu sein.
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